Hausordnung

I. Betreten der Kasematten

Das Betreten der Kasematten ist nicht im Hause beschäftigten Personen nur in folgenden Fällen - beschränkt auf die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten - gestattet:

  1. Erwerb von Karten und Informationen während der dafür vorgesehenen Zeiten der Verkaufsstellen;
  2. Besuch von Veranstaltungen mit gültiger Eintrittskarte;
  3. Teilnahme an Firmen- und Privatfeiern, Vorträgen, Kongressen u. dgl.;
  4. Besuch im Rahmen von organisierten Führungen, wobei den Anordnungen des Führungspersonals unbedingt Folge zu leisten ist;
  5. Wahrnehmung behördlicher Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches;
  6. Mitarbeiter*innen von im Haus beschäftigten Firmen und Lieferanten nach Anmeldung;
  7. Sonstige nicht im Haus beschäftigte Personen dürfen das Haus nur nach Anmeldung und Abholung durch eine/n zuständige/n Mitarbeiter/in betreten.
  8. Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, sind jedenfalls bis auf Widerruf nicht berechtigt, die Kasematten zu betreten.

II. Allgemeines

  1. Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen können, ist nicht gestattet.
  2. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen davon ist deren Verwendung für szenische Zwecke, sowie die Mitnahme von Blindenführ‑ und Partnerhunden (mit Ausweis) für Menschen mit Behinderungen. Blindenführhunde haben ein entsprechendes Führgestell, Partnerhunde eine Leine und einen Maulkorb zu tragen. Sonderregelungen sind an die Genehmigung durch die Standortleitung gebunden.
  3. Rauchen und Anzünden von Tabakwaren und dgl., sowie Hantieren mit offenem Feuer ist im ganzen Haus verboten. Die Kosten eines Feuerwehrfehlalarms trägt zur Gänze der/die Verursacher/in. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten).
  4. Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen konsumiert und keinesfalls in den Zuschauerbereich mitgenommen werden.
  5. Alle Verkehrswege und Ausgänge sind während der Veranstaltungen freizuhalten.
  6. Sämtliche Ein‑ und Ausgangstüren sind vom Einlass der Besucher*innen bis unmittelbar nach Verlassen des Hauses durch den/die letzten Besucher/in unversperrt zu halten. Unmittelbar nach Ende der Vorstellung sind die Türen der Veranstaltungsräume zu öffnen und bis nach Verlassen des Hauses durch die Besucher*innen offen zu lassen.
  7. Die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen sind einzuhalten.
  8. Rollstuhlfahrer*innen können nur im Ausmaß der genehmigten Plätze an der Veranstaltung teilnehmen
  9. Abfall ist in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.
  10. Für Schäden an der Einrichtung, die nicht durch gewöhnliche Abnützung entstanden sind, sowie für unbefugte Handhabung bzw. Inbetriebnahme von Geräten haftet der/die Verursacher/in des Schadens zur Gänze.
  11. Die behördlich genehmigte Anzahl der anwesenden Personen darf nicht überschritten werden. Plätze dürfen nur nach Maßgabe der Berechtigung durch die Eintrittskarte bzw. entsprechend der Zuweisung des Publikumsdienstes und/oder der Mitarbeiter*innen der Kasematten eingenommen werden. Stehplätze sind ausschließlich in den eigens hierfür bestimmten Bereichen zulässig. Ein unberechtigter Platzwechsel ist untersagt, und bei Wechsel auf einen (besseren) Sitzplatz kann der Unterschiedsbetrag zum Preis der Steh- oder Sitzplatzkarte eingehoben oder der/die Besucher/in von diesem Platz bzw. bei Weigerung den Platz zu verlassen, auch der Veranstaltung verwiesen werden.
  12. Bei Verwendung von Kindersitzen/Sitzerhöhungen dürfen ausnahmslos nur die von den Kasematten zur Verfügung gestellten Kindersitze in der dafür vorgesehenen Weise benützt werden. Die Benützung der Kindersitze ist nur Kindern gestattet.
  13. Den von der Feuerwehr, dem Publikumsdienst und den Mitarbeiter*innen der Kasematten in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

III. Verhalten beim Besuch von Ausstellungen

  1. Das Berühren von Kunstwerken und Vitrinen ist untersagt. Bitte wahren Sie mindestens 50 cm Abstand zu den Exponaten.
  2. In den Ausstellungsräumen darf nicht gegessen oder getrunken werden. Erkennbar alkoholisierten Personen kann der Zutritt in die Sammlungsräume verweigert werden.
  3. Führungen Dritter dürfen nur nach Anmeldung und Lizenzvorlage abgehalten werden.
  4. Das Fotografieren und Filmen – ausschließlich für private, nicht kommerzielle Zwecke – ist nur ohne Blitz, Stativ oder Selfiestab in den Ausstellungsräumen erlaubt, solange die Sicherheit des Kunstguts gewährleistet, ein Mindestabstand von 50 cm eingehalten und auf andere. In Rücksichtnahme auf andere Besucher*innen bitten wir um das Vermeiden von Lärm und um eine gemäßigte Sprechlautstärke. Wir bitten darum, Mobiltelefone in den Sammlungs- und Ausstellungsräumen auf lautlos zu schalten und das Telefonieren zu unterlassen.
  5. Wir freuen uns besonders über unsere jüngsten Besucher*innen und bitten die Begleitpersonen darauf zu achten, dass die Sicherheit der Kunstwerke gewährleistet ist und Rücksicht auf die anderen Besucher*innen genommen wird. Laufen und Herumtoben ist nicht gestattet. Kinder dürfen nicht auf dem Rücken oder Schultern getragen werden. Aus Sicherheitsgründen behalten wir uns vor, den Zugang mit Kinderwagen zu regulieren.

IV. Das Aufsichtspersonal der Ausstellung ist angewiesen und befugt, für die Einhaltung der Besuchsordnung zu sorgen. Bei Verletzung der Besuchsordnung kann ein weiterer Aufenthalt in den Kasematten entschädigungslos untersagt werden. Die Besucher*innen sind daher verpflichtet:

  1. den Anweisungen des Museumspersonals Folge zu leisten.
  2. bei Alarmen der Einzelobjektsicherung an Vitrinen, Skulpturen und Gemälden Ruhe zu bewahren und die Anweisungen des Aufsichtspersonals abzuwarten.
  3. bei Feueralarm das Gebäude zügig und ruhig zu verlassen.
  4. Kinder zu beaufsichtigen.
  5. bei Schulklassen die Begleitung durch einen Verantwortlichen zu gewährleisten.
  6. sich in den Ausstellungsräumen so zu bewegen, dass die Beschädigung von Kunstwerken und die Belästigung anderer Besucher*innen vermieden werden.

V. Verhalten im Brand‑ oder Gefahrenfall

  1. Im Falle einer Evakuierung sind die Kasematten rasch und ohne Behinderung anderer ohne Abholung der Garderobe auf den gekennzeichneten Fluchtwegen zu verlassen. Aufzüge dürfen nicht verwendet werden. Den Anordnungen der Mitarbeiter*innen der Kasematten, des Publikumsdienstes sowie der Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.
  2. Wenn Besucher*innen oder Mitarbeiter*innen einen Brand oder eine sonstige Gefahr bemerken oder hiervon Kenntnis erlangen, ist unverzüglich der Publikumsdienst oder die Feuerwehr zu verständigen

VI. Verhalten im Zusammenhang mit Veranstaltungen

  1. Beim Rundgang vor Freigabe der Kasematten müssen die gesamte Notbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb, sowie die Zusatzbeleuchtung funktionsbereit sein.  
  2. Die Beleuchtung ‑ einschließlich der Not‑ und Zusatzbeleuchtung ‑ darf erst abgeschaltet werden, wenn die Zuschauer*innen und Mitarbeiter*innen das Haus verlassen haben.
  3. Jede Handhabung der technischen Einrichtungen wie u.a. der Beleuchtungseinrichtung und sämtlicher maschineller Anlagen durch Unbefugte ist verboten.
  4. Der Zutritt zum Veranstaltungsraum und zu den für das Publikum bestimmten Nebenräumen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Die Eintrittskarte ist den Mitarbeiter*innen der Kasematten und des Publikumsdienstes auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.  
  5. Offensichtlich Betrunkenen oder unter Einfluss von Suchtmitteln stehenden Personen sowie Personen, die durch ihr Verhalten oder andere Umstände (z.B. starker Körpergeruch) den Betrieb oder die Vorstellung unzumutbar beeinträchtigen könnten, kann der Zutritt trotz gültiger Eintrittskarte verwehrt werden. Darüber hinaus kann Personen, die nicht dem Anlass entsprechend gekleidet sind, der Zutritt trotz gültiger Eintrittskarte verwehrt werden.
  6. Überkleider, Schirme, Stöcke sowie Rucksäcke und große Taschen und dergleichen, sind in der Garderobe zu hinterlegen und dürfen erst vor Verlassen der Veranstaltung ausgelöst werden. Es besteht keine Verpflichtung des Personals, von der obigen Auflistung abweichende Gegenstände zur Verwahrung zu übernehmen. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze in den Zuschauerraum mitgenommen werden. Hüte sind im Zuschauerraum abzunehmen.
  7. Es ist den Mitarbeitern*innen des Publikumsdienstes untersagt, den Besuchern*innen während oder bei Schluss der Vorstellung Überkleider in den Zuschauerraum zu bringen. Nicht versichert sind die in den Garderobenstücken befindlichen Gegenstände, ferner Geld und Wertsachen sowie Folgeschäden. Beanstandungen und die Geltendmachung allfälliger Ansprüche bezüglich der verwahrten Gegenstände haben sofort bei Aushändigung der verwahrten Gegenstände zu erfolgen.
  8. Sämtliche mobilen Endgeräte (Smartphones, Tablets etc.) sind während der Vorstellung auszuschalten, auf Flugmodus oder auf lautlos zu stellen. Jede Verwendung von Mobiltelefonen und anderen mobilen elektronischen Geräten (Computer, Tablets, Video- und Fotokameras, Spielkonsolen etc.), die Besucher*innen oder Akteure durch Geräusche, (Licht-)Schein, oder dergleichen stören können, ist während der Vorstellung untersagt.
  9. Die Verwendung von allen Geräten, die geeignet sind, die hausinterne Technik zu stören (z.B. Drahtlos-Mikrophone, WLAN etc.), ist hausfremden Personen und allen Mitarbeiter*innen, die diese Geräte nicht im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit in den Kasematten verwenden müssen, untersagt.
  10. Zu spät kommende Besucher*innen dürfen grundsätzlich nach Beginn der Vorstellung nicht mehr eingelassen werden. Ein Einlass ist erst bei der nächsten anhaltenden Unterbrechung der Vorstellung, wie etwa bei Pausen oder anhaltendem Beifall, möglich. Davon ausgenommen sind - soweit ein störungsfreier Einlass gewährleistet ist – Veranstaltungen mit Stehplätzen. Das eigenmächtige Betreten des Zuschauerraums stellt eine Verletzung der Hausordnung dar, die einen Verweis und in schwerwiegenderen Fällen ein Hausverbot nach sich ziehen kann.
  11. Störendes Verhalten während einer Probe oder Veranstaltung ist untersagt.
  12. Allfällige Hinweise oder Beschwerden über wahrgenommene Gebrechen und Schäden am Gebäude sind dem Publikumsdienst zur Kenntnis zu bringen.
  13. Die Organe der öffentlichen Sicherheit und der Publikumsdienst sind berechtigt, Personen-Kontrollen und Durchsuchungen von mitgeführten Taschen, Koffern und ähnlichem durchzuführen.
  14. Wird ärztliche Hilfe benötigt, so sind die Mitarbeiter*innen des Hauses bzw. der Publikumsdienst zu verständigen.
  15. Fundgegenstände sind beim Publikumsdienst abzugeben, der auch unbeaufsichtigte Gegenstände sicherzustellen hat. Fundgegenstände werden bis zum Ende der Veranstaltung vom Publikumsdienst verwahrt. Ausweise, Schlüssel, Bargeld, Kreditkarten und dgl. werden unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt (Fundamt) übergeben.
  16. Nach Ende der Veranstaltung ist das Haus zügig und geordnet zu verlassen.

VII. Aufnahmen (Videos und Fotos udgl.)

  1. Das Fotografieren während der Veranstaltung ist ausnahmslos untersagt.  Die Herstellung von Ton-, Bild‑ und/oder Bildtonaufnahmen ist nur mit Bewilligung der Kasematten zulässig. Im Falle unbefugter Herstellung von Aufnahmen sind diese herauszugeben oder sofort zu löschen.
  2. Bei Bild-, Ton und Fotoaufnahmen (Fernsehen, Hörfunk, Printmedien etc.) erklärt sich der/die Besucher/in damit einverstanden, dass die von ihm/ihr während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung bzw. sämtliche in den Kasematten von ihr/ihm gemachten Aufnahmen ohne Vergütung sowie ohne zeitliche, räumliche und zahlenmäßige Einschränkung in jedem derzeit bekannten und zukünftig entwickelten technischen Verfahren im Rahmen der üblichen Verwertung verwendet werden dürfen.

VIII. Folgen der Nichteinhaltung der Hausordnung

  1. Die Nichteinhaltung der Hausordnung kann den Ausschluss von der Teilnahme an der Veranstaltung und die Verweisung aus den Kasematten, Hausverbot, sowie insbesondere bei unbefugten Bild‑ und/oder Tonaufnahmen von Darbietungen zivilrechtliche Ansprüche und die gerichtliche Durchsetzung der Beschlagnahme des Bild‑ und/oder Tonmaterials nach sich ziehen.
  2. In keinem dieser Fälle werden der Kaufpreis der Karte oder sonstige Aufwendungen rückerstattet (auch nicht teilweise).
  3. Personen, gegen die ein Hausverbot besteht, werden aus den Kasematten verwiesen.

IX. Änderungen der Hausordnung

  1. Die Hausordnung kann jederzeit geändert oder angepasst werden.
  2. Der/Die Besucher*in ist verpflichtet, sich selbständig über den aktuellen Stand der Hausordnung zu informieren.

Stand: 26. Jänner 2023

Kasematten

Kasematten Wiener Neustadt
Bahngasse 27
A-2700 Wiener Neustadt